CBD Öl
Heigra GmbH
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Tier CBD ÖL 10%

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Das CBD Öl wird nicht als Futtermittel angeboten und entspricht gemäß dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht den Anforderungen der Bewertungsgrundlage (Verordnung (EG) 767/2009). Für Futtermittel gelten die in Artikel 15 bis 17 der Verordnung (EG) 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen, mit Berücksichtigung der Ausnahmen für Futtermittel, die über Fernkommunikationstechnik verkauft werden wie in Artikel 11 derselben Verordnung beschrieben. Gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 liegt die Funktion der oralen Tierfütterung mit Futtermitteln in der Deckung des Nahrungsbedarfs und der Aufrechterhaltung der Produktivität normal gesunder Tiere. Weitere Funktionen, besonders Gesundheitsbereich- und krankheitsbezogene, entsprechen nicht dem Zweck eines Futtermittels. Ein Futtermittel darf nicht mit Funktionen für gesundheits- und krankheitsbezogene Wirkungen beworben werden. Ausnahmen finden sich in der Richtlinie 38/2008/EG bzw. VO (EU) 2020/354 mit dem Verzeichnis für Futtermittel mit besonderen Ernährungszwecken. Cannabidol (CBD) ist jedoch derzeit weder als Futtermittel noch als Arzneimittelspezialität für Tiere zugelassen. Hanfextrakte, Hanfvollextrakte, CBD-Öle, CBD-Isolate etc. sind nach dem derzeit geltenden Futtermittelrecht weder zugelassene Futtermittelzusatzstoffe gemäß VO (EG) 1831/2003 noch zulässige Einzelfuttermittel gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 und dürfen somit nicht an Tiere verfüttert werden. Aus den oben genannten Gründen darf das CBD Öl für Tiere nicht an Tiere verfüttert oder oral verabreicht werden!

Tier CBD ÖL 15%

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Das CBD Öl wird nicht als Futtermittel angeboten und entspricht gemäß dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht den Anforderungen der Bewertungsgrundlage (Verordnung (EG) 767/2009). Für Futtermittel gelten die in Artikel 15 bis 17 der Verordnung (EG) 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen, mit Berücksichtigung der Ausnahmen für Futtermittel, die über Fernkommunikationstechnik verkauft werden wie in Artikel 11 derselben Verordnung beschrieben. Gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 liegt die Funktion der oralen Tierfütterung mit Futtermitteln in der Deckung des Nahrungsbedarfs und der Aufrechterhaltung der Produktivität normal gesunder Tiere. Weitere Funktionen, besonders Gesundheitsbereich- und krankheitsbezogene, entsprechen nicht dem Zweck eines Futtermittels. Ein Futtermittel darf nicht mit Funktionen für gesundheits- und krankheitsbezogene Wirkungen beworben werden. Ausnahmen finden sich in der Richtlinie 38/2008/EG bzw. VO (EU) 2020/354 mit dem Verzeichnis für Futtermittel mit besonderen Ernährungszwecken. Cannabidol (CBD) ist jedoch derzeit weder als Futtermittel noch als Arzneimittelspezialität für Tiere zugelassen. Hanfextrakte, Hanfvollextrakte, CBD-Öle, CBD-Isolate etc. sind nach dem derzeit geltenden Futtermittelrecht weder zugelassene Futtermittelzusatzstoffe gemäß VO (EG) 1831/2003 noch zulässige Einzelfuttermittel gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 und dürfen somit nicht an Tiere verfüttert werden. Aus den oben genannten Gründen darf das CBD Öl für Tiere nicht an Tiere verfüttert oder oral verabreicht werden!

Tier CBD ÖL 20%

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Das CBD Öl wird nicht als Futtermittel angeboten und entspricht gemäß dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht den Anforderungen der Bewertungsgrundlage (Verordnung (EG) 767/2009). Für Futtermittel gelten die in Artikel 15 bis 17 der Verordnung (EG) 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen, mit Berücksichtigung der Ausnahmen für Futtermittel, die über Fernkommunikationstechnik verkauft werden wie in Artikel 11 derselben Verordnung beschrieben. Gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 liegt die Funktion der oralen Tierfütterung mit Futtermitteln in der Deckung des Nahrungsbedarfs und der Aufrechterhaltung der Produktivität normal gesunder Tiere. Weitere Funktionen, besonders Gesundheitsbereich- und krankheitsbezogene, entsprechen nicht dem Zweck eines Futtermittels. Ein Futtermittel darf nicht mit Funktionen für gesundheits- und krankheitsbezogene Wirkungen beworben werden. Ausnahmen finden sich in der Richtlinie 38/2008/EG bzw. VO (EU) 2020/354 mit dem Verzeichnis für Futtermittel mit besonderen Ernährungszwecken. Cannabidol (CBD) ist jedoch derzeit weder als Futtermittel noch als Arzneimittelspezialität für Tiere zugelassen. Hanfextrakte, Hanfvollextrakte, CBD-Öle, CBD-Isolate etc. sind nach dem derzeit geltenden Futtermittelrecht weder zugelassene Futtermittelzusatzstoffe gemäß VO (EG) 1831/2003 noch zulässige Einzelfuttermittel gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 und dürfen somit nicht an Tiere verfüttert werden. Aus den oben genannten Gründen darf das CBD Öl für Tiere nicht an Tiere verfüttert oder oral verabreicht werden!

Tier CBD ÖL 30%

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Das CBD Öl wird nicht als Futtermittel angeboten und entspricht gemäß dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht den Anforderungen der Bewertungsgrundlage (Verordnung (EG) 767/2009). Für Futtermittel gelten die in Artikel 15 bis 17 der Verordnung (EG) 767/2009 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen, mit Berücksichtigung der Ausnahmen für Futtermittel, die über Fernkommunikationstechnik verkauft werden wie in Artikel 11 derselben Verordnung beschrieben. Gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 liegt die Funktion der oralen Tierfütterung mit Futtermitteln in der Deckung des Nahrungsbedarfs und der Aufrechterhaltung der Produktivität normal gesunder Tiere. Weitere Funktionen, besonders Gesundheitsbereich- und krankheitsbezogene, entsprechen nicht dem Zweck eines Futtermittels. Ein Futtermittel darf nicht mit Funktionen für gesundheits- und krankheitsbezogene Wirkungen beworben werden. Ausnahmen finden sich in der Richtlinie 38/2008/EG bzw. VO (EU) 2020/354 mit dem Verzeichnis für Futtermittel mit besonderen Ernährungszwecken. Cannabidol (CBD) ist jedoch derzeit weder als Futtermittel noch als Arzneimittelspezialität für Tiere zugelassen. Hanfextrakte, Hanfvollextrakte, CBD-Öle, CBD-Isolate etc. sind nach dem derzeit geltenden Futtermittelrecht weder zugelassene Futtermittelzusatzstoffe gemäß VO (EG) 1831/2003 noch zulässige Einzelfuttermittel gemäß der Verordnung (EG) 767/2009 und dürfen somit nicht an Tiere verfüttert werden. Aus den oben genannten Gründen darf das CBD Öl für Tiere nicht an Tiere verfüttert oder oral verabreicht werden!

Tier CBD ÖL 5%

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Vollspektrum CBD ÖL 10%

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Premium-Qualität CBD Öl 10% Vollspektrum. Unser CBD Vollspektrum ÖL hat ein Trägeröl aus 100% BIO Öl. Heigra Vollspektrum Öle sind aus 100% biologischem Anbau. Entourage Effekt durch Flavonoide und Terpene. Made in Austria!

Vollspektrum CBD Öl 15%

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Vollspektrum CBD Öl 20%

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Vollspektrum CBD ÖL 30%

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Premium-Qualität CBD Öl 30% Vollspektrum. Unser CBD Vollspektrum ÖL hat ein Trägeröl aus 100% BIO Öl. Heigra Vollspektrum Öle sind aus 100% biologischem Anbau. Entourage Effekt durch Flavonoide und Terpene. Made in Austria!

Online Shop für CBD und Tierzubehör / Stationär sind wir seit 2014 ein klassischer VAPE Store

Online Handelsverbot für E-Zigaretten

Der Handel mit Tabakprodukten und E-Zigaretten sowie Liquids ist im Tabakgesetz geregelt.

Demnach ist ein

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht.

Außerdem definiert das Gesetz sog. “verwandte Erzeugnisse”. Das ist

“jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.”

Komplettes Verkaufsverbot

§ 2a des österreichischen Tabakgesetzes verbietet den Versandhandel ganz rigoros:

“§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.”

Dieses Verkaufsverbot erfasst nicht nur österreichische Händler, sondern auch deutsche Händler, die e-Zigaretten nach Österreich verkaufen wollen. Denn auch der Begriff “Versandhandel” ist definiert als

“Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.”

Auch ein deutscher Online-Händler ist im Sinne dieses Gesetzes ein Händler, somit ist er von dem Verbot klar mit erfasst und darf seine Tabakprodukte oder E-Zigaretten nicht nach Österreich verkaufen.

Umfassende Werbeverbote

Es gelten umfassende Werbeverbote für Tabakerzeugnisse sowie für verwandte Erzeugnisse, also auch für E-Zigaretten und Liquids.

§ 11 Abs. 1 TabakG formuliert hier ebenso rigoros:

“§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.”

Das Werbeverbot wird dann noch näher in Absatz 2 konkretisiert:

“Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.”

Jegliche Werbung im Internet ist damit verboten. Seien es Banner, Google AdWords, Facebook-Seiten etc.