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Online Handelsverbot für E-Zigaretten
Der Handel mit Tabakprodukten und E-Zigaretten sowie Liquids ist im Tabakgesetz geregelt.
Demnach ist ein
„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht.
Außerdem definiert das Gesetz sog. “verwandte Erzeugnisse”. Das ist
“jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.”
Komplettes Verkaufsverbot
§ 2a des österreichischen Tabakgesetzes verbietet den Versandhandel ganz rigoros:
“§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.”
Dieses Verkaufsverbot erfasst nicht nur österreichische Händler, sondern auch deutsche Händler, die e-Zigaretten nach Österreich verkaufen wollen. Denn auch der Begriff “Versandhandel” ist definiert als
“Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.”
Auch ein deutscher Online-Händler ist im Sinne dieses Gesetzes ein Händler, somit ist er von dem Verbot klar mit erfasst und darf seine Tabakprodukte oder E-Zigaretten nicht nach Österreich verkaufen.
Umfassende Werbeverbote
Es gelten umfassende Werbeverbote für Tabakerzeugnisse sowie für verwandte Erzeugnisse, also auch für E-Zigaretten und Liquids.
§ 11 Abs. 1 TabakG formuliert hier ebenso rigoros:
“§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.”
Das Werbeverbot wird dann noch näher in Absatz 2 konkretisiert:
“Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.”
Jegliche Werbung im Internet ist damit verboten. Seien es Banner, Google AdWords, Facebook-Seiten etc.
Sanktionen
Es drohen Strafen von staatlicher Seite, wenn man gegen die Gesetze verstößt.
Ein Verstoß gegen das Verkaufsverbot bzw. gegen das Werbeverbot ist eine sogenannte Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 7.500 Euro bestraft, im Wiederholungsfalle von bis zu 15.000 Euro.
Entsprechende Produkte werden dann außerdem eingezogen und vernichtet. Die Kosten hierfür muss ebenfalls der Händler tragen, der sich nicht an das Gesetz hält.
Online Handelsverbot für E-Zigaretten
Der Handel mit Tabakprodukten und E-Zigaretten sowie Liquids ist im Tabakgesetz geregelt.
Demnach ist ein
„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht.
Außerdem definiert das Gesetz sog. “verwandte Erzeugnisse”. Das ist
“jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.”
Komplettes Verkaufsverbot
§ 2a des österreichischen Tabakgesetzes verbietet den Versandhandel ganz rigoros:
“§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.”
Dieses Verkaufsverbot erfasst nicht nur österreichische Händler, sondern auch deutsche Händler, die e-Zigaretten nach Österreich verkaufen wollen. Denn auch der Begriff “Versandhandel” ist definiert als
“Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.”
Auch ein deutscher Online-Händler ist im Sinne dieses Gesetzes ein Händler, somit ist er von dem Verbot klar mit erfasst und darf seine Tabakprodukte oder E-Zigaretten nicht nach Österreich verkaufen.
Umfassende Werbeverbote
Es gelten umfassende Werbeverbote für Tabakerzeugnisse sowie für verwandte Erzeugnisse, also auch für E-Zigaretten und Liquids.
§ 11 Abs. 1 TabakG formuliert hier ebenso rigoros:
“§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.”
Das Werbeverbot wird dann noch näher in Absatz 2 konkretisiert:
“Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.”
Jegliche Werbung im Internet ist damit verboten. Seien es Banner, Google AdWords, Facebook-Seiten etc.
Sanktionen
Es drohen Strafen von staatlicher Seite, wenn man gegen die Gesetze verstößt.
Ein Verstoß gegen das Verkaufsverbot bzw. gegen das Werbeverbot ist eine sogenannte Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 7.500 Euro bestraft, im Wiederholungsfalle von bis zu 15.000 Euro.
Entsprechende Produkte werden dann außerdem eingezogen und vernichtet. Die Kosten hierfür muss ebenfalls der Händler tragen, der sich nicht an das Gesetz hält.