Schabe

HoyHoy Trap-A-Roach 5-Pack

 8,99

Enthält 20% MwSt.
zzgl. Versand

HoyHoy Trap-a-Roach
Fangen Sie alle Kakerlake mit dieser geruchlosen und giftfreien Leimfalle.
 
Vorteile
• Sehr effektiv durch die starke Anziehungskraft des speziellen, beigefügten Lockstoffes
• Sauber und geruchlos
• Jetzt noch effektiver dank der speziellen ''Türmatten''
• Absorbiert Wasser und Öl für noch bessere Klebekraft
• Verstellbar in 2 Höhen
• Kann auch vertikal verwendet werden
• Die wellige Leimschicht fängt noch mehr Kakerlaken
 
Gebrauchsanweisung
1. Bringen Sie die ''Türmatten'' in die gewünschte Position.
2. Entfernen Sie in einer fließenden Bewegung das Papier vom Leimboden (siehe Pfeil für Richtung).
3. Nehmen Sie den giftfreien Lockstoff aus der Aluminium Verpackung und platzieren Sie den Lockstoff in die Mitte der Leimfalle.
4. Schließen Sie die Leimfalle und platzieren Sie diese direkt neben der Wand (direktes Sonnenlicht vermeiden) in der Nähe der Kakerlaken.
5. Platzieren Sie mehrere Leimfallen an verschiedenen Plätzen.
6. Stellen Sie leere Leimfallen nach ein paar Tagen an einen anderen Platz.
7. Die HoyHoy Kakerlaken Leimfalle ist für 3 bis 4 Wochen effektiv.
 
Inhalt
5 Leimfallen

Zapi Kakerlakenfalle für Haus und Terrasse

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3 Fix und fertige Leimfallen für Kakerlaken.
Der spezielle Leim verfügt über eine unwiderstehliche Belohnung für Kakerlaken. Wenn die Kakerlaken den Leim berühren werden die festkleben und sind gefangen.

Ebenso perfekt einzusetzen bei anderen kriechenden Insekten.

 

Online Shop für CBD und Tierzubehör / Stationär sind wir seit 2014 ein klassischer VAPE Store

Online Handelsverbot für E-Zigaretten

Der Handel mit Tabakprodukten und E-Zigaretten sowie Liquids ist im Tabakgesetz geregelt.

Demnach ist ein

„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht.

Außerdem definiert das Gesetz sog. “verwandte Erzeugnisse”. Das ist

“jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.”

Komplettes Verkaufsverbot

§ 2a des österreichischen Tabakgesetzes verbietet den Versandhandel ganz rigoros:

“§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten.”

Dieses Verkaufsverbot erfasst nicht nur österreichische Händler, sondern auch deutsche Händler, die e-Zigaretten nach Österreich verkaufen wollen. Denn auch der Begriff “Versandhandel” ist definiert als

“Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.”

Auch ein deutscher Online-Händler ist im Sinne dieses Gesetzes ein Händler, somit ist er von dem Verbot klar mit erfasst und darf seine Tabakprodukte oder E-Zigaretten nicht nach Österreich verkaufen.

Umfassende Werbeverbote

Es gelten umfassende Werbeverbote für Tabakerzeugnisse sowie für verwandte Erzeugnisse, also auch für E-Zigaretten und Liquids.

§ 11 Abs. 1 TabakG formuliert hier ebenso rigoros:

“§ 11. (1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.”

Das Werbeverbot wird dann noch näher in Absatz 2 konkretisiert:

“Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.”

Jegliche Werbung im Internet ist damit verboten. Seien es Banner, Google AdWords, Facebook-Seiten etc.